Beschwerdestelle.

Beschwerdestelle.
Wir haben eine Beschwerdestelle gemäß § 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eingerichtet. Diese Stelle dient als zentrale Anlaufstelle für alle Beschäftigten i.S.d § 6 AGG und damit auch für Bewerberinnen und Bewerber sowie diejenigen Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, die sich im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis aufgrund eines in § 1 AGG genannten Grundes (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität) benachteiligt fühlen.
Wozu dient die Beschwerdestelle?
Die Beschwerdestelle soll:
- Diskriminierungen vorbeugen und entgegenwirken
- Ein respektvolles Arbeitsumfeld fördern
- Eine vertrauliche und neutrale Anlaufstelle bieten
- Beschwerden sorgfältig prüfen und dokumentieren
- Angemessene Maßnahmen bei festgestellten Verstößen einleiten
Ist meine Beschwerde vertraulich?
Entstehen mir Nachteile, wenn ich von meinem Recht Gebrauch mache?
Die Beschwerdestelle gewährleistet:
- Strikte Vertraulichkeit aller Informationen
- Schutz vor Benachteiligung aufgrund der Beschwerdeeinreichung (§ 16 AGG)
Wie läuft das Beschwerdeverfahren ab?
1. Einreichung einer Beschwerde:
- Telefonisch oder per E-Mail
- Schriftliche Dokumentation der Beschwerde mit relevanten Informationen (Zeitpunkt, beteiligte Personen, Situationsbeschreibung)
2. Prüfung der Beschwerde:
- Vertrauliche Behandlung aller Informationen
- Anhörung aller Beteiligten
- Sorgfältige Sachverhaltsermittlung
3. Maßnahmen und Ergebnismitteilung:
- Information der beschwerdeführenden Person über das Ergebnis
- Bei bestätigter Benachteiligung: Einleitung geeigneter Maßnahmen
Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Beschwerdestelle eigerichtet?
Was ist mit dem Betriebsrat?
Die Einrichtung der Beschwerdestelle erfolgt gemäß § 13 AGG: „Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen.“
Die Beschwerdestelle nach § 13 AGG löst explizit nicht das Beschwerderecht beim Betriebsrat ab.
Wir ermutigen alle Beschäftigten, die Beschwerdestelle bei Bedarf in Anspruch zu nehmen und damit aktiv zu einem diskriminierungsfreien Arbeitsumfeld beizutragen.
Wo kann ich mich beschweren?

